Welche Qualifikationen berechtigen zum Titel „PsychotherapeutIn“?  

Qualifizierte PsychotherapeutInnen tragen seit 2013 den Titel „eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin“ / „eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut“.  Oft geben sie zusätzlich zum Titel die Zugehörigkeit zu ihrem Berufsverband an (auf nationaler Ebene sind dies die ASP, die FSP und der SBAP). Zum Schutz vor unqualifizierter Behandlung und zur klaren Orientierung der Bevölkerung haben zahlreiche Kantone – u.a. BS und BL – die Zulassung zur Ausübung des PsychotherapeutInnen-Berufes mit einer Praxisbewilligung gesetzlich geregelt.

Qualifizierte PsychotherapeutInnen haben

  • einen Hochschulabschluss (lic. phil., Dr. phil., Master of Science) in Psychologie als Grundausbildung
  • eine mindestens 4-jährige Spezialausbildung zum Psychotherapeuten / zur Psychotherapeutin
  • eine mehrjährige Selbsterfahrung in der gewählten Therapiemethode
  • ein mindestens einjähriges Postgraduate-Praktikum in einer psychiatrischen Klinik
  • eine kantonale Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung in jenen Kantonen, in denen dies gesetzlich geregelt ist.
  • Die ASP garantiert diese Ausbildung für alle ihre Mitglieder.

Qualifizierte PsychotherapeutInnen sind berechtigt, Diagnose und Indikation zu stellen und selbstständig psychische Krankheiten, seelische Leiden und Beziehungsstörungen aller Art zu behandeln. Sie übernehmen Verantwortung für ihre PatientInnen. Sie sind verpflichtet, einen Arzt / eine Ärztin beizuziehen, wenn der Zustand eines Patienten eine ärztliche Abklärung oder eine zusätzliche Behandlung erfordert.

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